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   BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81   

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https://dejure.org/1985,5206
BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81 (https://dejure.org/1985,5206)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1985 - VII R 142/81 (https://dejure.org/1985,5206)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - VII R 142/81 (https://dejure.org/1985,5206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen - Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 381
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.1973 - I R 129/71

    Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß -

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81
    Als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist jede wirtschaftliche Einheit sachlicher und persönlicher Mittel (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145), folglich jede organisatorische Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 AO, A 2) anzusehen.

    Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens ist auch davon abhängig, daß er ein "lebendes" Unternehmen erworben hat; dazu ist erforderlich, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434, und in BFHE 111, 17) oder, sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, der Erwerber das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1962 V 246/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 20, HFR 1963, 410).

  • BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70

    Wesentliche Grundlagen - Hotelbetrieb - Erwerb im ganzen - Haftung

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81
    Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens ist auch davon abhängig, daß er ein "lebendes" Unternehmen erworben hat; dazu ist erforderlich, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434, und in BFHE 111, 17) oder, sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, der Erwerber das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1962 V 246/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 20, HFR 1963, 410).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81
    Zur Übereignung des Unternehmens im ganzen ist erforderlich, daß die Gegenstände auf den Erwerber übergehen, die die wesentlichen Grundlagen des übereigneten Unternehmens waren und die geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden (vgl. Urteil des BFH vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684), und es dem Erwerber infolgedessen ermöglichen, das Unternehmen fortzuführen (vgl. Urteil des BFH vom 20. April 1961 V 69/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 14).
  • BFH, 13.12.1962 - V 246/60
    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81
    Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens ist auch davon abhängig, daß er ein "lebendes" Unternehmen erworben hat; dazu ist erforderlich, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434, und in BFHE 111, 17) oder, sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, der Erwerber das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1962 V 246/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 20, HFR 1963, 410).
  • BFH, 20.04.1961 - V 69/59
    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81
    Zur Übereignung des Unternehmens im ganzen ist erforderlich, daß die Gegenstände auf den Erwerber übergehen, die die wesentlichen Grundlagen des übereigneten Unternehmens waren und die geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden (vgl. Urteil des BFH vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684), und es dem Erwerber infolgedessen ermöglichen, das Unternehmen fortzuführen (vgl. Urteil des BFH vom 20. April 1961 V 69/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 14).
  • BFH, 25.08.1960 - V 190/58
    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81
    Dabei kommt es auf das tatsächliche Ergebnis und nicht auf die Frage an, ob eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1930 V A 513/29, RStBl 1930, 130).
  • FG Nürnberg, 11.03.2014 - 2 K 929/12

    Bedeutung der Übernahme des Geschäftsnamens und des Internetauftritts im

    Dabei kommt es auf das tatsächliche Ergebnis und nicht auf die Frage an, ob eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist (BFH-Urteil vom 23.10.1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381).

    Jedenfalls übernahm die Klägerin zumindest deswegen einen "lebenden" Betrieb, weil sie ihn ohne größere Anstrengungen wieder in Gang setzen konnte (vgl. Urteile des BFH vom 23.10.1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381 und vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

  • BFH, 25.07.1991 - XI R 27/89

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen - Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen

    Tatsächliche Feststellungen i. S. von § 118 Abs. 2 FGO umfassen neben den eigentlichen für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen auch die sog. Schlußfolgerungen tatsächlicher Art, die das FG aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung (Beweiswürdigung) zieht (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381).
  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Die tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 118 Abs. 2 FGO umfassen dabei neben den eigentlichen für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen auch die sog. Schlußfolgerungen tatsächlicher Art, die das FG aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung (Beweiswürdigung) gezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796, 797, und vom 23. Oktober 1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381, 383).
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Maßgeblich sei das tatsächliche Ergebnis der Übertragung, nicht etwa vertraglich getroffene Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381).
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